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   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 15 AS 328/18 NZB   

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https://dejure.org/2019,84672
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 15 AS 328/18 NZB (https://dejure.org/2019,84672)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.04.2019 - L 15 AS 328/18 NZB (https://dejure.org/2019,84672)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. April 2019 - L 15 AS 328/18 NZB (https://dejure.org/2019,84672)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 P 5/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 15 AS 328/18
    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rn. 23, dem folgend: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 8 SO 231/14 - vgl. auch Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 88 Rn. 11), der auch der Senat folgt.
  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 7/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Elterngeldbescheid - fingierte Geburt -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 15 AS 328/18
    Soweit der Kläger insofern vorträgt, dass der o.g. Widerspruchsbescheid ihm seitens des Beklagten auch während des Klageverfahrens nicht wirksam zugestellt worden sei, da die Übersendung einer nicht unterschriebenen Bescheiddurchschrift durch das SG durch die richterliche Verfügung vom 24. Oktober 2017 nicht zu einer wirksamen Bekanntgabe ihm gegenüber geführt habe - das SG hat insofern zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten gem. § 37 SGB X hingewiesen (BSG, Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 7/12 R -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 3 ff.) und dem folgend eine mit Willen des Beklagten zur Bekanntgabe und damit Bindungswirkung entfaltende Weiterleitung des Bescheides durch das Gericht an den Kläger angenommen -, so handelt es sich auch hierbei nicht um eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung.
  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 15 AS 328/18
    Die Beschränkung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erfasst auch Untätigkeitsklagen, die auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder eines Widerspruchsbescheides gerichtet sind, der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von 750 EUR nicht übersteigen (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 6. Oktober 2011, B 9 SB 45/11 B - juris; dem folgend der erkennende Senat, zuletzt Beschluss vom 7. Januar 2019 - L 15 AS 338/18 NZB - krit. Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 144 Rn. 10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2019 - L 15 AS 338/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 15 AS 328/18
    Die Beschränkung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erfasst auch Untätigkeitsklagen, die auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder eines Widerspruchsbescheides gerichtet sind, der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von 750 EUR nicht übersteigen (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 6. Oktober 2011, B 9 SB 45/11 B - juris; dem folgend der erkennende Senat, zuletzt Beschluss vom 7. Januar 2019 - L 15 AS 338/18 NZB - krit. Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 144 Rn. 10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2017 - L 8 SO 231/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 15 AS 328/18
    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rn. 23, dem folgend: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 8 SO 231/14 - vgl. auch Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 88 Rn. 11), der auch der Senat folgt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2020 - L 15 AS 33/20
    Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebietet kein Absehen von dem Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis i.d.R. nur dann zu erteilen ist, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, weil er ihn unter Einschluss eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (Dienelt, a. a. O., § 27 AufenthG, Rn. 38; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2019 - 15 AS 328/18 B ER - , vom 25. Januar 2016 - L 15 AS 202/15 B ER - und vom 1. November 2017 - L 15 AS 215/17 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.07.2019 - L 15 AS 133/19
    Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebietet kein Absehen von dem Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis i.d.R. nur dann zu erteilen ist, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, weil er ihn unter Einschluss eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (Dienelt, a.a.O, § 27 AufenthG, 38, 69, 70; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2019 - 15 AS 328/18 B ER -, vom 25. Januar 2016 - L 15 AS 202/15 B ER - und vom 1. November 2017 - L 15 AS 215/17 B ER).
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